
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer
Volle Mietzahlung für gemietete Räume
BFH entscheidet über Umsatzsteuersatz für Speisenabgaben
Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners
Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen
Einschlägiges Urteil des BGH
Steuerliche Beurteilung
Geschäftskunden der Hoteliers und Gastronomen haben regelmäßig ein Interesse an der Geltendmachung von Bewirtungsrechnungen als Betriebsausgaben. Seit 2022 gelten gleichzeitig verstärkte Formvoraussetzungen nach der Kassensicherungsverordnung. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).
Unverändert ist zu unterscheiden zwischen Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 inkl. Umsatzsteuer und Rechnungen über diesem Gesamtbetrag. Die Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen gelten unverändert. Bei höheren Bewirtungsrechnungen muss der Hotelier/Gastronom prüfen, ob er in der Rechnungsstellung die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten hat. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben, wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV). Bis 31.12.2022 akzeptiert die Finanzverwaltung allerdings noch Bewirtungsbelege, die die von der KassenSichV geforderten Angaben nicht enthalten.
Stand: 29. März 2022