
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
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Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer
Volle Mietzahlung für gemietete Räume
BFH entscheidet über Umsatzsteuersatz für Speisenabgaben
Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners
Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen
Einschlägiges Urteil des BGH
Steuerliche Beurteilung
Zur Unterhaltung der Gäste oder für private Feiern bedienen sich Hoteliers und Gastronomen gerne der Dienste selbstständiger Discjockeys (DJs). Strittig war bisher die Frage, ob der DJ ein Gewerbetreibender ist mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht oder ob er eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt. Im Streitfall spielte der DJ nicht nur die Lieder anderer Interpreten ab, sondern mischte und bearbeitete die Musikstücke und fügte diesen so einen eigenen neuen Charakter bei.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wertete die Tätigkeit des DJs als künstlerische und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit (Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G). Sofern ein DJ ähnlich einer Liveband eine Tanzmusik nach eigener Kreation anbietet, ist er als selbstständig tätiger Künstler anzusehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 29. März 2022