Sörensen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Artikel der Ausgabe Frühjahr 2023

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen

Neuerungen aus dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Airbnb und Co sollen für Umsatzsteuer der Vermieter haften

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Neue Pläne der EU-Kommission zum Inkasso geschuldeter Umsatzsteuern

Theaterbetriebszulage steuerfrei

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Steuerliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen nach der BFH-Rechtsprechung

Testkäufe der Betriebsprüfer

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Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von Testkäufen

Lieferantenkredite vermeiden

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Warum Gastronomen Lieferantenrechnungen innerhalb der Skontofrist zahlen sollten

Reiserücktrittsrechte

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BGH urteilt unterschiedlich zu Rücktrittsrecht wegen Corona

Essensmarken 2023

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Warum Arbeitgeber arbeitstäglich bis zu € 6,90 für Mittagessen ihrer Beschäftigten ausgeben können

Betrieb von Geldspielautomaten

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Umsätze aus Geldspielautomaten in Spielhallen unterliegen der Umsatzsteuer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen

Restaurant

Rechtsgrundlage

Seit dem 1.6.2009 können alle EU-Mitgliedstaaten von einer Ermäßigungsmöglichkeit für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Gebrauch machen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die sog. Restaurationsleistungen (Gastronomieumsätze) ermäßigt zu besteuern, im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen Gebrauch gemacht. Diese Hilfsmaßnahmen erstreckten sich allerdings ursprünglich auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 und bezogen sich nur auf die Abgabe von Speisen. Getränke waren ausgenommen (vgl. § 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz

Mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8. VStÄndG, BGBl 2022 I S. 1838) wurden die Ermäßigungsmaßnahmen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2023 verlängert. Damit gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurantdienstleistungen bis Jahresende fort. So soll laut Gesetzesbegründung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Restaurantgutscheine

Gastronomen müssen beachten, dass bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgegeben werden, die Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine nicht vorliegen. Es handelt sich hier vielmehr um Mehrzweck-Gutscheine i. S. des § 3 Abs. 15 UStG. Dies unter der Voraussetzung, dass mit diesen Gutscheinen regelmäßig sowohl Speisen (Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz mit 7 % Umsatzsteuer) als auch Getränke (Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz mit 19 % Umsatzsteuer) in Anspruch genommen werden können. Bei Mehrzweck-Gutscheinen gilt die jeweilige Leistung der Gastronomen erst bei der Einlösung des Gutscheins als ausgeführt und ist erst dann der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen.

Stand: 29. März 2023

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