
Arzt- und Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
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Praxis oder Arbeitszimmer?
Laborleistungen in Gemeinschaftspraxis
Vorlage zum Europäischen Gerichtshof
Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht.
Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten.
Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Frühjahr 2018 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten. Darüber hinaus verrechnete der Betreiber eine Betreuungspauschale von monatlich € 75,00 unter anderem für Beratung und Unterstützung in Fragen zur altersgerechten Betreuung und Pflege, Vermittlung und Hilfeleistung von und bei Arztbesuchen, Rezeptbestellung und -besorgung, Taxibestellung sowie für Bildung und Deckung kultureller Bedürfnisse. Umsatzsteuer hatte der Betreiber sowohl auf die Hausnotrufpauschale als auch auf die Betreuungspauschale nicht verrechnet. Der Umsatzsteuerprüfer des zuständigen Finanzamts sah darin eine Umsatzsteuerpflicht und forderte entsprechend Umsatzsteuer nach. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, folgte der Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 2.6.2016, 7 K 7107/13). Der BFH war allerdings anderer Ansicht.
Knackpunkt im Streitfall war die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. k des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach unterliegen Leistungen von Einrichtungen, die als Betreuer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Der BFH hielt diese Leistungen für umsatzsteuerfrei, da die Bewohner der Seniorenresidenz pflegebedürftig waren und in entsprechenden Pflegestufen eingestuft waren. Dasselbe gilt nach Auffassung des BFH für die Betreuungspauschale. Auch hier kommt es für die Frage zur Umsatzsteuerpflicht darauf an, ob diese Kosten für die Pflegekasse übernehmbar waren. Ist Letzteres der Fall, besteht keine Umsatzsteuerpflicht (Urteil vom 3.8.2017, V R 52/16).
Stand: 26. Februar 2018