
Arzt- und Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
Praxis oder Arbeitszimmer?
Laborleistungen in Gemeinschaftspraxis
Vorlage zum Europäischen Gerichtshof
Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht.
Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten.
Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Frühjahr 2018 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Umstritten war bisher, ob diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn sich der Patient die Medikamente im Rahmen einer Heimbehandlung selbst verabreicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Abgabe direkt in der Ambulanz erfolgen.
Für den Bundesfinanzhof (BFH) war der Aspekt der Heimselbstversorgung jedoch Nebensache. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heimselbstbehandlung im Kontext einer fortbestehenden Krankenhausbehandlung steht. Die Präparate wurden auch unmittelbar im Krankenhaus den Patienten übergeben. Dass sich die Patienten die Mittel – nach entsprechender Schulung – zu Hause selbst verabreichen, war ohne Belang (Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16; veröffentlicht am 3.1.2018).
Stand: 26. Februar 2018