
Arzt- und Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
Praxis oder Arbeitszimmer?
Laborleistungen in Gemeinschaftspraxis
Vorlage zum Europäischen Gerichtshof
Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht.
Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten.
Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Frühjahr 2018 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Arzt/der Ärztin für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Regelfall wird aber der Arzt/die Ärztin in außerhäuslichen Praxisräumen tätig sein. So war es auch im Streitfall. Eine Ärztin war an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Sie hatte jedoch zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hatte dieser Raum nicht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für den Behandlungsraum nicht als Sonderbetriebsausgabe an. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei dem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer. Dementsprechend ist ein Steuerabzug ausgeschlossen, da der Ärztin in der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Richter sahen in dem Notfallraum ebenfalls ein Arbeitszimmer (Urteil vom 14.7.2017, 6 K 2606/15 F). Das FG bemängelte, dass die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügten. Unerheblich war, dass der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet war.
Das letzte Wort in der Angelegenheit hat allerdings der Bundesfinanzhof. Dieser wird im anhängigen Revisionsverfahren (Az. VIII R 11/17) zwischen Notfallpraxis oder Arbeitszimmer zu entscheiden haben. Ärztinnen und Ärzte können sich in ähnlich gelagerten Fällen im Einspruchsverfahren auf das anhängige Verfahren berufen.
Stand: 26. Februar 2018