
Gutachten für den MDK umsatzsteuerfrei
Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten.
Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten.
Anders als bei der klassischen Werbung steht bei einem Sponsoring nicht die Reklame für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im Vordergrund, sondern es soll dadurch die Reputation des Unternehmens gefördert werden.
Die Bundesregierung will im Rahmen des „Krankenhauszukunftsgesetzes“ umfassende Investitionsprogramme für Krankenhäuser starten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bisher in ständiger Rechtsprechung nur solche Räume als Notfallpraxis an, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“.
In die elektronische Patientenakte sollen u. a. Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder eingefügt werden.
Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von diversen öffentlichen Einrichtungen für Ausbildungszwecke gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz - EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Im Frühjahr 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bisher in ständiger Rechtsprechung nur solche Räume als Notfallpraxis an, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“. In diesem Sinne hat der BFH das Vorliegen einer Notfallpraxis bisher darauf gestützt, „dass die im Untergeschoss des Wohnhauses als Notfallpraxis eingerichteten Räumlichkeiten für die Patienten durch einen besonderen Eingang zugänglich“ sind (BFH Urt. v. 20.11.2003 IV R 3/02). Räumlichkeiten in der Privatwohnung, die der notfallärztlichen Versorgung dienen, können daher regelmäßig als Notfallpraxen qualifiziert werden, wenn sie über einen von den Privaträumen separaten Eingang verfügen. Außerdem darf das Notfallzimmer – abgesehen von einer Tür – keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung aufweisen, also z. B. kein Durchgangszimmer sein.
Bisher scheiterte der Betriebsausgabenabzug für das Notfallzimmer in vielen Fällen daran, dass dieses nur über den privaten Flurbereich zugänglich war und nicht über eine eigene Eingangstüre von außen. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist der Betriebsausgabenabzug aber auch für einen eingerichteten Behandlungsraum im Privathaus zu gewähren, der nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann.
Im Streitfall hatte eine Augenärztin, die Mitunternehmerin einer Gemeinschaftspraxis mit entsprechenden Praxisräumen war, im Keller ihres Wohnhauses ein Notfallzimmer zur Patientenbehandlung eingerichtet. Die Einrichtung bestand aus einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank sowie aus diversen Instrumenten und Hilfsmitteln. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Münster (v. 14.7.2017 6 K 2606/15 F) hatten den vollen Betriebsausgabenabzug für das Zimmer nicht anerkannt. Der BFH hingegen billigte die vollständige Geltendmachung der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ohne Abzugsbeschränkungen. Nach neuerer Auffassung des BFH kommt es allein darauf an, dass aufgrund der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung eine private Mitbenutzung des Notfallraumes auszuschließen sei. In diesem Fall ist ein eigener Zugang nicht mehr ausschlaggebend (Urteil v. 29.1.2020 - VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).
Stand: 24. Februar 2021