
Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis
Mitunternehmerstellung schützt vor Gewerblichkeit
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Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerfreiheit
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Eingeschränkte AGB Kontrolle
Zwei Zahnmediziner scheitern mit Klage
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Beweiswert in Frage gestellt
Finanzgericht sieht Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Diensleistung an
Das Ärztebewertungsportal Jameda bietet Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, ihr Profil über kostenpflichtige Pakete mit Fotos und weiteren Funktionen aufzuwerten. Zwei Zahnärzte hatten hiergegen geklagt. Sie wollten nicht mehr gelistet sein und hatten konkret 24 Merkmale des kostenpflichtigen Premium-Paketes beanstandet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage abgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Eine unzulässige Benachteiligung von Ärztinnen und Ärzten, die keine kostenpflichtigen Premium-Profile buchen wollen, von jenen, die nur im Basisprofil aufscheinen, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Schließlich gebe es keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, so der BGH. Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich wegen des öffentlichen Interesses im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen gelistet sind.
Stand: 26. November 2021